|                                                                         | Baubegleitendes   Qualitätscontrolling 
Neutrale und unabhängige Überprüfung der Qualität der technischen Anlagen   während der Planung und Bauausführung von Immobilien und Gebäuden.Erbringung der Leistung für Bauherr, Käufer, Errichter und Mieter. Die Detaillierung   zum Umfang ist frei wählbar. | 
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|        | Prüfmanagement für   überwachungsbedürftige Anlagen 
Erfassung aller in einem Objekt, Gebäude, Betrieb vorhandenen technischen   Anlagen mit AnlagenbeschreibungErmittlung der Wartungs- und Prüffristen je Anlage nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Termin der jeweiligen nächsten Wartung bzw. PrüfungUnterstützung des Bauherren bzw. Betreibers bei der Ausschreibung zur   Vergabe von PrüfdienstleistungenÜberwachung der Qualität der auszuführenden bzw. ausgeführten Wartungs-   und PrüfdienstleistungenVerfolgung von Mängeln aus Wartungs- und PrüfberichtenDokumentationsmanagement für Wartungs- und PrüfberichteTerminüberwachung für durchzuführende Wartungen und Prüfungen | 
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|        | Schulung und   Training 
Fachschulungen zur gesetzes- und normenkonformen Ausführung (Planung,   Installation, Betrieb) von technischen AnlagenFachschulungen zur gesetzlichen Prüfung von Anlagen und zur   BetreiberverantwortungVor-Ort-Training von Mitarbeitern bzgl. Durchführung von Wartung und   Prüfungen an technischen Anlagen | 
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|        | Messtechnische   DienstleistungenErbringung von messtechnischen Dienstleistungen wie
 
Thermographie,Behaglichkeitsmessungen in Arbeitsräumen,Schallpegelmessungen,etc. | 
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|        | Hygieneprüfungen 
Überprüfung von raumlufttechnischen Anlagen und Kälteanlagen gem. VDI   6022Überprüfung von Sanitäranlagen und raumlufttechnischen Anlagen gem. VDI   6023 | 
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|        | Energieeffizienz und   Energetische Inspektionen 
Anlagen- und Gebäudeüberprüfungen auf mögliche Energieeinsparungen mit   vor-Ort-Begehungen, Nachberechnung von Anlagen, Empfehlungen zum   NutzerverhaltenEnergetische Inspektion von Klimaanlagen > 12 kW nach § 74 GEG |